Rechte und Pflichten für Kirchenmusiker/innen

Ergebnisse der Fragestunde bei der Arbeitstagung des VeKK
am 25.3.2000 ergänzt am 28. April 2004

  1. Landeskirchliche Richtlinien im Vertretungsfall

    1. Die Vertretungskosten während des Urlaubs und der freien Wochenenden pro Quartal trägt die Kirchengemeinde, ebenso die Fahrtkosten. Zeichnen sich hohe Fahrtkosten ab, bedarf die Erstattung einer vorherigen Absprache.
    2. Der Arbeitgeber muß sich um Vertretung bemühen; der Arbeitnehmer ist ihm dabei behilflich.
    3. Die Urlaubsgenehmigung hängt nicht von der Bestellung eines Vertreters ab.
    4. Der Urlaub soll nicht für die hohen Festtage beantragt werden. Teilen sich mehrere Organisten/innen eine Stelle, ist die Urlaubsregelung durch Absprache zu vereinbaren.
    5. Nebenamtliche Kirchenmusiker erhalten jährlich mindestens 4 Wochen Urlaub; in diesen Urlaub sind wenigstens 4 Sonntage eingeschlossen.
  2. Freie Wochenenden

    Nebenamtliche Kirchenmusiker, die in einer Gemeinde oder einem Kirchspiel den gesamten Organistendienst versehen, sollen pro Kalendervierteljahr ein freies Wochenende erhalten. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Kirchenmusiker, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Das freie Wochenende beginnt am Samstag um 00.00 Uhr.
  3. Fortbildung

    Der Kirchenmusiker soll regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dafür stellt der Arbeitgeber bis zu 12 Tage im Jahr frei. Diese sollen möglichst im Ganzen oder in zwei Teilen genommen werden. Der Fortbildungsurlaub ist bei dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Er soll gewährt werden, wenn er mit den dienstlichen Obliegenheiten vereinbar ist.
  4. Arbeitsunfähigkeit

    Bei Arbeitsunfähigkeit nebenamtlicher Kirchenmusiker infolge Krankheit oder Unfalls wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt.
  5. Arbeitszimmerpauschale

    Sie beträgt 85,00 € pro Monat bei voller Stelle. (Ergänzt auf Grund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission, s. Amtsblatt Nr. 6 vom 27. Juni 2002, Seite 120)