Rechte und Pflichten für Kirchenmusiker/innen
Ergebnisse der Fragestunde bei der Arbeitstagung des VeKK
am 25.3.2000
ergänzt am 28. April 2004
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Landeskirchliche Richtlinien im Vertretungsfall
- Die Vertretungskosten während des
Urlaubs und der freien Wochenenden pro Quartal trägt die Kirchengemeinde,
ebenso die Fahrtkosten. Zeichnen sich hohe Fahrtkosten ab, bedarf die Erstattung
einer vorherigen Absprache.
- Der Arbeitgeber muß sich
um Vertretung bemühen; der Arbeitnehmer ist ihm dabei behilflich.
- Die Urlaubsgenehmigung hängt
nicht von der Bestellung eines Vertreters ab.
- Der Urlaub soll nicht für
die hohen Festtage beantragt werden. Teilen sich mehrere
Organisten/innen eine Stelle, ist die Urlaubsregelung durch Absprache zu
vereinbaren.
- Nebenamtliche Kirchenmusiker erhalten
jährlich mindestens 4 Wochen Urlaub; in diesen Urlaub sind wenigstens 4
Sonntage eingeschlossen.
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Freie Wochenenden
Nebenamtliche Kirchenmusiker,
die in einer Gemeinde oder einem Kirchspiel den gesamten Organistendienst
versehen, sollen pro Kalendervierteljahr ein freies Wochenende erhalten. Diese
Regelung ist nicht anzuwenden auf Kirchenmusiker, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen. Das freie Wochenende beginnt am Samstag um 00.00 Uhr.
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Fortbildung
Der Kirchenmusiker soll regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dafür stellt der
Arbeitgeber bis zu 12 Tage im Jahr frei. Diese sollen möglichst im Ganzen oder in zwei Teilen genommen werden.
Der Fortbildungsurlaub ist bei dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Er soll gewährt werden, wenn er mit
den dienstlichen Obliegenheiten vereinbar ist.
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Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit nebenamtlicher
Kirchenmusiker infolge Krankheit oder Unfalls wird die Vergütung bis zum Ende
der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt.
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Arbeitszimmerpauschale
Sie beträgt 85,00 € pro Monat bei voller Stelle.
(Ergänzt auf Grund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission,
s. Amtsblatt Nr. 6 vom 27. Juni 2002, Seite 120)